RETTEN
Die Rettung von Mensch und Tier aus Zwangslagen ist unsere wichtigste Aufgabe. Die Feuerwehr ist stets Garant für schnelle und professionelle Hilfe.
Hierzu sind wir bestens ausgebildet und ausgerüstet, hoch motiviert und stets einsatzbereit für Mensch und Tier in Not.
LÖSCHEN
Brände löschen gehört zu den ursprünglichsten Aufgaben der Feuerwehr. Vom Kleinbrand eines Mülleimers über den Dachstuhlbrand bei Wohn- und Beherbergungsbetrieben sind wir heute gefordert.
BERGEN
Die Bergung von Sachgütern ist einer der weiteren Aufgabenschwerpunkte, denen wir uns heute widmen müssen. Verunfallte Fahrzeuge, leck geschlagene Tanks oder auslafende Gefahrgutstoffe handelt: Wir kommen immer dann zum Einsatz wenn Gefahr im Verzug und schnelle Hilfe gefordert ist.
SCHÜTZEN
Neben den aktiven abwehrenden Maßnahmen wie zum Beispiel: Hochwasser, sind wir auch vorbeugend tätig und sorgen dafür das Schaden vermieden wird. Hierzu zählen die Brandschutzerziehung bei Kindern, Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen.
Die Aufgaben einer Feuerwehr sind im Tiroler Landesfeuerwehrgesetz genau definiert und beschrieben. Neben Brandeinsätzen sind immer mehr technische Einsätze zu bewältigen.
Auszug des Landesfeuerwehrgesetztes § 2 Aufgaben (LFG 2001):
(1) Die Feuerwehr hat die Aufgabe,
a) als Hilfsorgan der zuständigen Behörde
1. bei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung
einer Brandsicherheitswache, bei Vorkehrungen für die Brandbekämpfung, bei
nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen und durch Hilfestellung bei allfälligen
Erhebungsmaßnahmen (Brandschutz),
2. bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der
unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden
durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten (Katastrophenhilfe) und bei technischen
Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr
von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere, Sachen und die Umwelt
(technische Hilfsdienste), mitzuwirken, sowie
b) für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft zu sorgen.
(2) Der Erfüllung dieser Aufgaben dient die Feuerwehr im Besonderen dadurch, dass sie ihre für den Einsatz bestimmten Mitglieder
a) zu freiwilliger Mitarbeit, zu unermüdlichem Einsatz sowie zu treuer Kameradschaft und
Pflichterfüllung erzieht.
b) den Dienstvorschriften entsprechend schult und einheitlich ausbildet, sodass sie befähigt sind, Brände
erfolgreich zu bekämpfen sowie in Brandfällen und bei anderen Gefahren, Menschenleben, Tiere und
Sachgüter zu retten, die Umwelt zu schützen, und dabei Sachschäden nach Möglichkeit zu verhindern.
c) durch Schulungen und Übungen ertüchtigt und ihnen den Besuch von Lehrgängen, ins besondere
an der Landesfeuerwehrschule, ermöglicht.
(3) Zu Hilfeleistungen, die ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgen, wie insbesondere Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (allgemeine Sicherheitspolizei), darf die Feuerwehr nicht herangezogen werden.